Drohnenaufnahmen: Wo endet die Freiheit des Fliegens?

Drone über einem Waldgebiet, Foto von pexels auf Pixabay (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Drone über einem Waldgebiet, Foto von pexels auf Pixabay

Die Natur soll allen Lebewesen einen Lebensraum bieten und Drohnen sind bekanntlich nicht die leisesten Objekte. Auch wir Menschen nutzen den Erholungsraum Natur, um Ruhe zu finden und mal vom Lärm der Stadt abschalten zu können. Wenn es im Hintergrund jedoch die ganze Zeit surren würde, würde auch diese Ruhe verschwinden. Zudem benötigen viele Tiere ungestörte Bereiche, um in ihrem Gebiet leben zu können.

 

Die Aufgabe eines Schutzgebietes besteht darin, die Natur sich selbst entwickeln zu lassen, ohne dass der Mensch eingreift. Wenn Drohnen in Schutzgebieten erlaubt wären, wäre dies ein sehr großer Eingriff. Denn viele Tierarten könnten sich angegriffen oder gestört fühlen, wenn es aufgrund der Drohnen die ganze Zeit laut wäre und sich ein unbekanntes Flugobjekt im Luftraum befindet. Das könnte dazu führen, dass sie ihren Lebensraum verlassen und somit vom Menschen verdrängt werden. Genau das sollte jedoch verhindert werden.

 

Aus diesem Grund besteht in Deutschland seit 2017 ein generelles Flugverbot für Drohnen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Es ist in § 21h Abs. 3 Nr. 6 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) festgelegt und basiert auf der EU-Drohnenverordnung. Auch wenn Drohnen ganz neue Perspektiven eröffnen und es ermöglichen, die Landschaft und Tiere aus einer anderen Perspektive zu betrachten, bedrängen sie mit ihren technischen Geräuschen und ihrer Anwesenheit im Luftraum die Tiere in ihrem Lebensraum. Möchte man eine Drohne innerhalb eines Schutzgebietes einsetzen, gilt es einiges zu beachten. Zum einen muss die zuständige Naturschutzbehörde einem Flug in einem Schutzgebiet ausdrücklich zustimmen und ihn genehmigen. Des Weiteren gibt es vier Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Einsatz erlaubt ist. So darf der Flug beispielsweise nicht dem Sport oder der Freizeit dienen und muss in einer Höhe von mehr als 100 m stattfinden. Zudem sollte der Schutzzweck des Schutzgebietes angemessen berücksichtigt werden und der Flug muss für den Zweck des Einsatzes unumgänglich sein. Für Landschaftsschutzgebiete gilt die Regelung der LuftVO nicht. Dort regelt jedes Bundesland die Verordnungen über die jeweilige Schutzgebietsverordnung eines Landkreises, weshalb es unterschiedliche Vorschriften geben kann. Deshalb sollte man sich vor jedem Flug über die regionalen und allgemeinen Vorschriften informieren. In Sachsen gilt beispielsweise grundsätzlich ein Verbot von Drohneneinsätzen in Landschaftsschutzgebieten, weshalb ein Einsatz nur über einen genehmigten Antrag legitim wäre. Die benötigten Informationen und Vorschriften sind über das Geoportal der Landkreise oder das Naturschutz-Informationssystem des jeweiligen Bundeslandes einsehbar.

 

Werden die Vorgaben nicht beachtet und es kommt zu Verstößen, kann das der Tierwelt schaden und zu hohen Geldstrafen führen. Diese können zwischen dreistelligen und fünfstelligen Beträgen variieren. Je nachdem, in welchen Gebieten mit Drohnen geflogen wird, fällt die Strafe unterschiedlich hoch aus. Verstöße fallen häufiger auf, als man erwarten würde, beispielsweise durch Förster:innen, Ranger:innen oder Spaziergänger:innen.

 

Um das zu vermeiden, gibt es zahlreiche legale Alternativen, die sich mindestens genauso gut eignen, um neue Perspektiven und beeindruckende Naturaufnahmen zu erhalten. Dazu zählen ausgewiesene Modellflugplätze, offene Felder oder Gebiete ohne Schutzstatus bzw. Küstenabschnitte außerhalb von Nationalparks. Karten-Apps und offizielle Portale helfen dabei, Flugverbotszonen zu erkennen. Im Zweifel lohnt sich eine Anfrage bei der zuständigen Naturschutzbehörde. Zu beachten ist jedoch, dass sich innerhalb einer zulässigen Zone auch ein eingebettetes Schutzgebiet befinden kann, weshalb man sich im Voraus genauestens informieren und absichern sollte.

 

Text Luis Nowottnick – FÖJ 2026/2027